Recht & Steuern
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Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG
Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 12. August 2014
In der Verfügung nimmt die OFD Frankfurt Stellung zur Anwendung von § 3 Nr. 26 EStG bei einzelnen nebenberuflichen Tätigkeiten. Die Verfügung umfasst folgende Einzelfälle:
- Ärzte im Behinderten- und Coronarsport
- Aufsichtsvergütungen für juristische Staatsprüfungen
- Bahnhofsmission
- Behindertensport
- Bereitschaftsleitungen und Jugendgruppenleiter
- Diakone
- Ferienbetreuer
- Feuerwehrleute
- hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Altenheimen, Krankenhäusern etc.
- Helfer im Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes
- Küchenmitarbeiter in Waldheimen
- Lehrbeauftragte an Schulen
- Mahlzeitendienste
- Notfallfahrten bei Blut- und Organtransport
- Organistentätigkeit
- Patientenfürsprecher
- Prädikanten
- Richter
- Parcourschefs und -Assistenten bei Pferdesportveranstaltungen
- Rettungssanitäter, Rettungsschwimmer und Notärzte im Rettungsdienst
- Schulweghelfer und Schulbusbegleiter
- Stadtführer
- Statisten/Komparsen bei Theateraufführungen
- Versichertenälteste
- Zahnärzte im Arbeitskreis Jugendzahnpflege
Aktenzeichen: S 2245 A – 2 – St 213
Zu den allgemeinen Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG siehe OFD Frankfurt, Verfügung vom 1.8.2013, S 2245 A – 2 St 213, [S&S 5/2013, S. 40]